Islam

Oberverwaltungsgericht: Kein Anspruch auf Einführung islamischen Religionsunterrichts

Der Islamrat für Deutschland und der Zentralrat der Muslime sind weiterhin nicht als Religionsgemeinschaften im Sinne des Grundgesetzes anzusehen.

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster hat am Donnerstag in einem Revisionsverfahren die Klage zweier Islamverbände auf Einführung islamischen Religionsunterrichts an nordrhein-westfälischen Schulen abgewiesen. Der Zentralrat der Muslime und der Islamrat für die Bundesrepublik Deutschland erfüllten nicht die Kriterien einer Religionsgemeinschaft im Sinne des Grundgesetzes. Dazu gehöre, dass die beiden Dachverbände in ihren Satzungen mit Sachautorität und -kompetenz für identitätsstiftende religiöse Aufgaben ausgestattet sein müssten. Entscheidungsrelevant sei, dass in beiden Verbänden laut deren Satzung eine reale Durchsetzung von religiösen Lehrautoritäten bis in die untersten Ebenen der Mitgliedsverbände und Moscheegemeinden hinein nicht gegeben sei.
Hinzu komme, dass der Zentralrat nicht als zuständig angesehen werde, identitätsstiftende Aufgaben wahrzunehmen. Beide Kriterien waren zuvor vom Bundesverwaltungsgericht als notwendig für eine Anerkennung als Religionsgemeinschaft im Sinne des Grundgesetzes formuliert worden. Der islamische Religionsunterricht in NRW kann damit nach dem bisherigen Beiratsmodell weitergeführt werden.

In NRW ist der islamische Religionsunterricht seit 2012 so organisiert, dass ein achtköpfiger Beirat mit Vertretern islamischer Verbände analog zu den Kirchen das Schulministerium in Fragen des Unterrichts berät. Dieses Modell ist jedoch zunächst bis 2019 befristet. Ludger Schrapper, Ministerialdirigent im NRW-Schulministerium, sagte nach dem Urteilsspruch: „Wir sind froh, dass sich die konstruktive Zusammenarbeit im Beirat fortsetzen lässt und hoffen, dass dies so bleibt.“ Die Entscheidung sei ein klares Signal, dass der organisierte Islam noch nicht die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für den islamischen Religionsunterricht erfülle. Von einem Religionsunter­richt im Sinne des Grundgesetzes unterscheidet sich dieser Unterricht dadurch, dass nicht eine Religionsgemeinschaft seine Lehrinhalte bestimmt, sondern ein Beirat, der zur Hälfte aus Vertretern besteht, die das Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen im Einvernehmen mit den islamischen Organisationen in Nordrhein-Westfalen bestimmt.

Die beiden Islamverbände hatten ihre Klage gegen das Land NRW schon 1998 eingereicht. Sie machten einen Anspruch auf Einführung islamischen Religionsunterrichts geltend, weil sie Religionsgemeinschaften im Sinne des Grundgesetzes seien. Nach dem Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte das OVG in Münster bereits 2003 schon einmal die Forderung mit der Begründung abgewiesen, die Dachverbände erfüllten nicht die Voraussetzungen für eine Religionsgemeinschaft im Sinne des Grundgesetzes. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig verwies den Fall jedoch 2005 an das OVG zurück, weil es in der Frage der Anerkennung als Religionsgemeinschaft im Sinne des Grundgesetzes weiteren Klärungsbedarf sah.

Experten sehen die Verfassungstreue der Verbände kritisch. Eine Prüfung der Verfassungstreue, die ebenfalls Voraussetzung für die Erlaubnis zur Unterrichtserteilung gewesen wäre, wurde vom OVG jetzt nicht mehr vorgenommen.

Der Islamrat äußerte sich enttäuscht. Das OVG hätte die Verbände als Religionsgemeinschaften anerkennen sollen, unter anderem weil sie bundesweit aktiv seien und die religiöse Praxis auf vielen Ebenen bestimmten. Es gebe noch Diskussionsbedarf. Bekir Altas, Generalsekretär des Islamverbands Milli Görus, der zum Islamrat gehört, zeigte sich von dem Urteil überrascht. Es werde nun zu prüfen sein, ob die Verbände gegen das Urteil noch Rechtsmittel einlegten oder ob etwa die Landesverbände vor Gericht einen neuen Vorstoß unternähmen, um als Religionsgemeinschaften anerkannt zu werden.

Eine Revision gegen das Urteil beim Bundesverwaltungsgericht hatte das OVG nicht zugelassen, es kann aber Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden.
Quellen:
http://www.rp-online.de/nrw/panorama/islamrat-fuer-deutschland-und-zentralrat-der-muslime-weiter-keine-religionsgemeinschaften-aid-1.7192678   RP Online vom  9. November 2017

https://www.welt.de/politik/deutschland/article170467075/Verbaende-scheitern-mit-Klage-auf-Islamunterricht.html  Die WELT N24 vom 09.11.2017

Presseaussendung des OVG vom 9. November 2017; Aktenzeichen: 19 A 997/02 (I. Instanz: VG Düsseldorf 1 K 10519/98)

 

Andrew Schäfer / 13.11.2017